Sexuelle Belästigung ist leider noch immer eine weitreichende Straftat, die keinenfalls nur seltene Ausnahmen oder Einzelfälle darstellt. 50 Prozent von allen Beschäftigten, die in einer Statistik der Antidiskriminierungsstelle des Bundes im Jahr 2015 befragt wurden, äußerten, dass sie schon einmal einen sexuellen Übergriff selber erlebt haben oder als Zeuge davon mitbekommen haben - allein auf der Arbeit. Dazu kommen dann noch die Fälle an Sexualstraftaten, die außerhalb des Arbeitsplatzes passieren. In den meisten Fällen sind dabei Frauen betroffen, allerdings können auch Männer Opfer von sexuellen Übergriffen - seien es Bemerkungen oder Berührungen - werden. Bei so einem ernsten Thema lassen wir heute einmal ergonomische Möbel beiseite und konzentrieren uns daher auf die Dinge, die man bei so einem sexuellen Übergriff machen kann, sei es als betroffene Person oder als Zeuge.
Was sagt das Arbeitsrecht?
Auf dem Arbeitsplatz handelt es sich genauso wie außerhalb der Arbeit um eine Straftat, wenn jemand eine andere Person sexuell belästigt. Allerdings gibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgebern ebenfalls vor, dass sie ihre Mitarbeiter vor ebendiesen Übergriffen schützen sollen, so in Artikel 12 des Gesetzes. Je nach Straftat kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine Abmahnung verteilen oder den Täter kündigen.
Zu diesen Folgen bei der Arbeit kommen dann natürlich noch die strafrechtlichen Konsequenzen des Übergriffes, wobei das Strafgesetzbuch nach Artikel 177 verfährt, in dem je nach Vorgehen des Täters die jeweilige Strafe definiert wird. Die Bestrafung geht dabei von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Ab wann ist etwas sexuelle Belästigung?
In dem AGG wird sexuelle Belästigung als “unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten” definiert. Eine weitere Bedingung ist, dass die Handlung die Würde der betroffenen Person verletzt. Was genau diese Handlung dann ausmacht, ist sehr vielfältig, denn es kann viele verschiedene Formen einnehmen. Bereits bei non-verbalen Übergriffen wie anzügliche Blicke, die Verbreitung von pornografischem Inhalt am Arbeitsplatz oder sexuell bestimmte Nachrichten zählen darunter. Auch verbale Übergriffe wie sexuelle Anspielungen oder Bemerkungen zählen unter die Definition der sexuellen Belästigung, genauso wie letztendlich auch körperliche Übergriffe wie Berührungen, bei denen man vorher kein Einverständnis gab.
Das Einverständnis ist auch das, was eine harmlose Handlung von einer sexuellen Belästigung unterscheiden. Gerade, wenn man vorher nicht nach dem Einverständnis fragt, kann man zum Beispiel mit einem Flirt, der harmlos gemeint war, auch ganz schnell falsch liegen und die betroffene Person erniedrigt fühlen lassen. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass der Täter die Übergriffe absichtlich verfolgt, sondern auch unabsichtliche Handlungen können im Endeffekt als sexueller Übergriff gewertet werden. Nicht immer muss dabei auch die sexuelle Handlung als direktes Motiv hinter dem Übergriff stehen; oft sind auch Motive wie die Machtdemonstration ausschlaggebend für eine solche Handlung.
Wie können sich Betroffene zur Wehr setzen?
Da die Betroffenen durch die sexuelle Belästigung oft beschämt sind oder das Geschehen akzeptieren, weil sie oft damit umgeben sind, sprechen wenige das Verhalten an. Dazu kann kommen, dass sie Angst vor dem Urteil der Person, der sie versucht von den Geschehnissen mitzuteilen, die zum Beispiel das Verhalten falsch deuten könnte. Wenn du trotz aller Ängste dich dazu entscheidest, dich zur Wehr zu setzen und das Verhalten nicht so zu akzeptieren, dann ist das sehr stark! Allerdings kannst du, wenn du Zeuge eines solchen Übergriffes warst oder wenn du als Vertrauensperson angesprochen wurdest, im Namen der Person, die den Übergriff erfahren hat, für sie einstellen und die folgenden Rechte innerhalb des Arbeitsbereiches in Gebrauch nehmen:
Im Artikel 13 des AGG ist das Beschwerderecht verankert. Demnach haben Betroffene das Recht, bei einer Beschwerdestelle oder dem Betriebsrat im Unternehmen sexuelle Übergriffe zu melden. Sollte es eine solche Stelle nicht geben, kann man sich auch direkt an den Arbeitgeber wenden. Dem Gesetz nach muss der Arbeitgeber dann eingreifen und schützende Maßnahmen einleiten, damit solch ein Übergriff nicht noch einmal passiert.
Sollte der Vorgesetzte nichts Unternehmen, kann man sich mit dem Leistungsverweigerungsrecht in Artikel 14 des AGG dagegen wehren und als Betroffene Person die Arbeit verweigern.
Im letzten Schritt, sollte der Arbeitgeber auch dann keinen Maßnahmen nachgehen, kann der Artikel 15 für Entschädigung und Schadensersatz helfen, bei dem Betroffene bei dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Eine wichtige Information ist bei diesem Vorgehen auch, dass es keine Fristen für Betroffene gibt, nach denen diese Rechte verfallen. Allerdings bringt eine Meldung, die so früh wie möglich abgegeben wird, meist mehr Vorteile, vor allem wenn es dann in letzter Instanz um den Schadensersatz geht.
Außerdem müssen Berührungen, die man als betroffene Person als sexuellen Übergriff wertet, nicht sexuell motiviert werden. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2017 wurde beschlossen, dass die Berührung der primären oder sekundären Geschlechtsteile zum Beispiel automatisch um einen sexuellen Übergriff handeln, sobald das Einverständnis nicht mehr da war. Das zeigte dieser Fall, bei dem ein Täter gegen seine Kündigung Klage einreichen wollte, allerdings vom Gericht kein Recht bekam.
Anlaufstellen außerhalb vom Betrieb
Auch von außerbetrieblichen Anlaufstellung bei Belästigung zu wissen ist wichtig, wenn betroffene Personen am Arbeitsplatz keine Hilfe bekommen oder wenn die Belästigung sogar vom Vorgesetzten ausgeht, der eigentlich die Anlaufstelle im Unternehmen wären. Gleichzeitig kann man sich auch an einen Anwalt für Arbeitsrecht und für Strafrecht wenden, wenn man rechtliche Schritte einleiten möchte.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat zwei Hilfetelefone, an die man sich wenden kann:
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (hilfetelefon.de), Tel-Nummer: 0800 – 0116 016
Die allgemeine Hilfe- und Beratungsstelle, Tel-Nummer: 0800 – 546 546 5
Auch der Weißer Ring e.V. hilft Personen, die Opfer von Gewalt geworden sind.
Wenn Sie sich bei der Arbeit andere Verletzungen zugezogen haben, z. B. eine durch sitzende Tätigkeit verursachte Rückenzerrung, können Sie sich an Flexispot wenden. Wir von FlexiSpot sind dir gerne jederzeit zur Verfügung, um dir bei jeder Angelegenheit rund um ergonomische Stühle, höhenverstellbare Schreibtische, elektrische Lattenroste usw. an der Seite beizustehen und jegliche Fragen, bezüglich unserer Produkte zu klären. Trete dafür einfach mit unserem Support-Team in Verbindung und zögere nicht. Wir sind gerne für dich da!