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Hitze bei der Arbeit - Das muss der Arbeitgeber tun

09 Juni. 2022

So langsam kommen wir wieder in Richtung Sommer, es ist für die Büromitarbeiter eher einer Horrorbotschaft als eine gute Nachricht. In vielen Büros steigen die Temperaturen noch einmal höher Außentemperaturen, die Folge: Man schwitzt ohne Ende und es fällt gleich viel schwerer, sich zu konzentrieren. Viele Büros haben trotz allem keine Klimaanlage und vielleicht ist diese aus umweltfreundlichen Aspekten gar nicht so sinnvoll. Trotzdem haben wir uns gefragt, was der Arbeitgeber alles tun muss und tun kann, um den Arbeitnehmern ihre Situation zu verbessern.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die schlechte Nachricht zuerst: einen gesetzlichen Anspruch auf arbeitsfreie Tage bei Hitze oder eine Klimaanlage hat man nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber der Arbeitsstättenverordnung nachverhandeln, wenn Arbeitsplätze unter “starker Hitzeentwicklung” stehen. Dann müssen nämlich Maßnahmen erbracht werden, die die Temperaturen wieder erträglich machen, indem sie das Büro herunterkühlen. An heißen Tagen gilt die Faustregel, dass die Temperatur des Büros etwa sechs Grad unter der Außentemperatur liegen sollte. Wie das erreicht wird, ist allerdings relativ flexibel: Der Arbeitgeber kann Jalousien oder Ventilatoren installieren, aber auch das Ausschalten von elektrischen Geräten, die gerade nicht gebraucht werden oder das Durchlüften am Morgen, wenn es draußen noch kühl ist, zählt unter die Maßnahmen, die den benötigten Effekt erreichen können.

Wem das nicht genug ist, der kann versuchen, seinen Arbeitgeber so zu weiteren Maßnahmen zu überzeugen. Auch dieser sollte ein Interesse daran haben, dass das Büro nicht zu warm ist, denn immerhin sinkt sonst nicht nur die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter, sondern es gibt auch eine höhere Gefahr für Unfälle, besonders bei älteren und geschwächten Mitarbeitern. Kein Wunder, dass es auch viele Unternehmen gibt, die bei Hitze alles ein bisschen lockerer sehen: Oft wird der Dresscode gelockert, damit auch kurze Hosen oder Röcke getragen werden können, wenn es sonst nicht mehr aushaltbar ist. Einige Unternehmen spendieren ihren Mitarbeitern auch mal ein Eis oder gratis Getränke, die durch ihre Kühle erfrischen können. 

Das sind allerdings eher Trostpflaster, denn im Büro schwitzen wird man um die Mittagszeit herum aller Voraussicht nach trotzdem. Deswegen nutzen einige Unternehmen auch die sogenannte Gleitzeitregelung, bei der sich die Mitarbeiter freier in ihrer Arbeitszeit einteilen können. Arbeitnehmer haben so die Chance, früher mit der Arbeit anzufangen, um dann am Nachmittag nicht die wärmsten Stunden im Büro verbringen zu müssen, sondern früher gehen zu können und so die Chance haben, sich zu sonnen oder im Schwimmbad abzukühlen.

Mein Arbeitgeber hält Hitzemaßnahmen nicht ein - Was tun?

Wenn Arbeitgeber die Maßnahmen nicht einhalten und es zu warm im Büro wird, kann man sich als Arbeitnehmer an die zuständige Bezirksregierung wenden, denn Arbeitnehmern steht ein Beschwerderecht zu. Dort werden dann dem Unternehmen mögliche Maßnahmen erläutert, mit denen die Temperatur gesenkt werden kann. Wenn das nicht passiert, bekommt das Unternehmen im zweiten Schritt ein Bußgeld. Bevor man diesen Schritt geht, kann man allerdings auch erst den Arbeitgeber persönlich oder in der Gruppe ansprechen und ihn darauf hinweisen, dass man unter der Hitze nicht produktiv sein kann und dass es auch für ihn viele Vorteile haben könnte.

ASR A3.5 legt genaue Regelungen fest

Du hast noch keinen richtigen Überblick, welche Regeln wann gelten? Die “Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur” schafft Klarheit. Nach dieser Ordnung soll grundsätzlich die Höchsttemperatur von 26 Grad nicht überschritten werden, allerdings nur bis die Außentemperatur ebenfalls diese Temperatur nicht übersteigt. 

Wenn zum Beispiel durch eine größere Sonneneinstrahlung die Temperatur der Büroluft über 26 Grad steigt, dann muss der Arbeitgeber dementsprechend Maßnahmen ergreifen und so die Raumtemperatur senken. 

Bis 30 Grad Lufttemperatur sind die Arbeitnehmer weiterhin dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung wie üblich zu erbringen. 

Wie zuvor genannt sollten Arbeitgeber hier Maßnahmen hier ergreifen, aber sie sind nicht verpflichtet dazu. Lediglich bei körperlichen Arbeiten müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Besonders bei Schutzkleidung für die Arbeit, die zum Beispiel verhindern, dass die Wärme richtig abgegeben werden kann, sollte man sich um die Bedürfnisse der Arbeitnehmer kümmern, um eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter auszuschließen. 

Ab 30 Grad Celsius sind die Arbeitgeber verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen. 

Wenn die Temperatur über 35 Grad Celsius steigt, dann ist der Raum nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Durch größere Maßnahmen, wie zum Beispiel Hitzpausen, Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung kann allerdings eine Arbeitspflicht weiter fortbestehen. Hier ist es allerdings sinnvoll, dass man den Arbeitnehmern auch freistellt, möglicherweise von einem anderen Ort aus zu arbeiten, wo die Temperatur niedriger ist.

Was kann der Betriebsrat ausrichten?

Der Arbeitgeber kann von den genannten Maßnahmen abweichen, wenn in anderer Weise die ASR A3.5 einhalten kann. 

Bei der Auswahl der Maßnahmen handelt es sich um eine Maßnahme, die Mitbestimmung erfordert. Daher ist auch der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, sich für die Vorschriften des Arbeitsschutzes einzusetzen. Am besten geht das mit einer Betriebsvereinbarung, die alle erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit gewährleistet. Darunter müssen nicht nur Hitzemaßnahmen zählen, sondern auch der Einsatz von ergonomischen Möbeln kann in dieser Vereinbarung verankert sein. Der Betriebsrat kann auch helfen, wenn der Arbeitgeber trotz hoher Temperaturen nichts macht. Dann kann der Betriebsrat Gebrauch vom Initiativrecht machen und Maßnahmen zu verlanden. Die Einigungsstelle entscheidet, wenn es trotz allem zu keiner Lösung kommt. 

Teilweise sind im Unternehmen auch nur einzelne Räume so richtig warm, wenn die Fenster zum Beispiel alle auf Sonnenseite liegen. Auch in diesem Fall kann der Betriebsrat aktiv werden und mit einer Begehung des Betriebs oder mit Fragenbogen für die Mitarbeiter mehr Klarheit in die Sache schaffen. Das dient auch gleichzeitig als Grundlage für das Gespräch mit dem Arbeitgeber, das so mit der Grundlage von Fakten noch überzeugender ist.